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   VG Freiburg, 15.10.2001 - 7 K 2370/00   

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VG Freiburg, 15.10.2001 - 7 K 2370/00 (https://dejure.org/2001,22152)
VG Freiburg, Entscheidung vom 15.10.2001 - 7 K 2370/00 (https://dejure.org/2001,22152)
VG Freiburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2001 - 7 K 2370/00 (https://dejure.org/2001,22152)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 08.12.1993 - 8 RKn 6/93

    Ungekürzte Rente - Abgelten eines Unterhaltsanspruch - Kapitalabfindung

    Auszug aus VG Freiburg, 15.10.2001 - 7 K 2370/00
    Denn auch durch eine Vereinbarung nach § 1585 c BGB wird eine Einigung über den Unterhalt erzielt (BSG, Urt. v. 08.12.1993 - 8 RKn 6/93 -, NJW 1994, 2374).

    Demgegenüber ist sinnvollerweise nur darauf abzustellen, ob dem Berechtigten ohne Berücksichtigung bereits erfolgter Zahlungen ein Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten zusteht (BSG, Urt. v. 08.12.1993, a.a.O.).

    Der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 08.12.1993, a.a.O.) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 08.06.1994, BGHZ 126, 202) folgend hat nunmehr auch  das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Juli 1999 - 2 C 26.98 - (BVerwGE 109, 231 = DÖV 1999, S. 1050), wenn gleich zu § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG -, entschieden, dass "ein Anspruch auf Unterhalt" auch dann besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c auf (weitere) Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.

  • BVerwG, 19.09.1991 - 2 C 28.90

    Besoldungsrecht - Ortszuschlag - Gemeinderecht - Dienstanweisung des

    Auszug aus VG Freiburg, 15.10.2001 - 7 K 2370/00
    Sinn und Zweck der Vorschrift gehen dahin, bei der Bemessung der Dienstbezüge der erhöhten finanziellen Belastung Rechnung zu tragen, die dem Beamten im Falle einer Unterhaltsverpflichtung aus der geschiedenen Ehe verbleibt (BVerwG, Urt. v. 19.09.1991 - 2 C 28/90 -, BVerwGE 89, 53).

    Dementsprechend ist Familienzuschlag nach der genannten Bestimmung einem geschiedenen Beamten nur zu gewähren, wenn der von ihm geschuldete Unterhalt zumindest den in der Anlage 5 zum BBesG ausgewiesenen Betrag der Stufe 1 (BBesG § 40 Abs. 1) erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1991 - 2 C 28/90 -, BVerwGE 89, 53; OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.07.1998 - 6 UF 6/98 -).

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 25.98

    Soldatenversorgungsrecht - Versorgungsbezüge, Kürzung der - nach

    Auszug aus VG Freiburg, 15.10.2001 - 7 K 2370/00
    Der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 08.12.1993, a.a.O.) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 08.06.1994, BGHZ 126, 202) folgend hat nunmehr auch  das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Juli 1999 - 2 C 26.98 - (BVerwGE 109, 231 = DÖV 1999, S. 1050), wenn gleich zu § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG -, entschieden, dass "ein Anspruch auf Unterhalt" auch dann besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c auf (weitere) Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.
  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 26.98

    Rücknahme der Ernennung eines Beamten nach dem Sächsischen Beamtengesetz wegen

    Auszug aus VG Freiburg, 15.10.2001 - 7 K 2370/00
    Der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 08.12.1993, a.a.O.) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 08.06.1994, BGHZ 126, 202) folgend hat nunmehr auch  das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Juli 1999 - 2 C 26.98 - (BVerwGE 109, 231 = DÖV 1999, S. 1050), wenn gleich zu § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG -, entschieden, dass "ein Anspruch auf Unterhalt" auch dann besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c auf (weitere) Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.
  • BGH, 08.06.1994 - IV ZR 200/93

    Anspruch auf ungekürzte Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nach Abfindung

    Auszug aus VG Freiburg, 15.10.2001 - 7 K 2370/00
    Der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 08.12.1993, a.a.O.) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 08.06.1994, BGHZ 126, 202) folgend hat nunmehr auch  das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Juli 1999 - 2 C 26.98 - (BVerwGE 109, 231 = DÖV 1999, S. 1050), wenn gleich zu § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG -, entschieden, dass "ein Anspruch auf Unterhalt" auch dann besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c auf (weitere) Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.
  • OLG Saarbrücken, 23.07.1998 - 6 UF 6/98
    Auszug aus VG Freiburg, 15.10.2001 - 7 K 2370/00
    Dementsprechend ist Familienzuschlag nach der genannten Bestimmung einem geschiedenen Beamten nur zu gewähren, wenn der von ihm geschuldete Unterhalt zumindest den in der Anlage 5 zum BBesG ausgewiesenen Betrag der Stufe 1 (BBesG § 40 Abs. 1) erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1991 - 2 C 28/90 -, BVerwGE 89, 53; OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.07.1998 - 6 UF 6/98 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.1995 - 4 S 1613/94

    Versorgung der Beamten: Kürzung aufgrund Versorgungsausgleichs im Falle einer

    Auszug aus VG Freiburg, 15.10.2001 - 7 K 2370/00
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, eine Abfindung in Kapital bringe die Unterhaltspflicht zum Erlöschen (so aber BVerwG, Urt. v. 12.03.1991, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.06.1995 - 4 S 1613/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2003 - 4 S 793/02

    Familienzuschlag; Kapitalabfindung zur Erfüllung der Unterhaltspflicht

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Oktober 2001 - 7 K 2370/00 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Oktober 2001 - 7 K 2370/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VG Sigmaringen, 28.09.2011 - 1 K 3529/10

    Familienzuschlag bei Abfindung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

    Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs legte der Kläger den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.09.2003 im Verfahren 4 S 793/02 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 im Verfahren 7 K 2370/00 bei.

    Auf die abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterhaltsverpflichtung in § 5 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), wo auch nach Zahlung einer Abfindung anstelle laufender Unterhaltszahlungen von einer Verpflichtung zum Unterhalt ausgegangen wird (vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift die Rechtsprechungsnachweise im Urteil des BVerwG vom 30.01.2003 a.a.O., Rdnr. 10), kann sich der Kläger nicht berufen (a.A. das vom Kläger vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 - 7 K 2370/00).

  • VG Sigmaringen, 28.11.2011 - 1 K 3529/10

    Anspruch eines geschiedenen, den Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau

    Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs legte der Kläger den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.09.2003 im Verfahren 4 S 793/02 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 im Verfahren 7 K 2370/00 bei.

    Auf die abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterhaltsverpflichtung in § 5 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), wo auch nach Zahlung einer Abfindung anstelle laufender Unterhaltszahlungen von einer Verpflichtung zum Unterhalt ausgegangen wird (vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift die Rechtsprechungsnachweise im Urteil des BVerwG vom 30.01.2003 a.a.O., Rdnr. 10), kann sich der Kläger nicht berufen (a.A. das vom Kläger vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 - 7 K 2370/00).

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